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Verpackungsgesetz
Das Verpackungsgesetz ist bereits seit Januar 2019 in Kraft und hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Ziele des Gesetzes sind, das Recycling von Verpackungsabfällen weiter zu steigern, mehr Transparenz zu schaffen und damit auch die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu sichern. Seit dem 1. Juli 2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht für alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Diese Unternehmen müssen sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ZVSR registrieren und dort Angaben zu den Verpackungsarten hinterlegen.
In der täglichen Praxis wirft das Verpackungsgesetz bei vielen Handwerksbetrieben Fragen auf – einige davon wurden von der ZVSR wie folgt beantwortet:
Frage:
Ein Tischlerbetrieb führt einen Küchenumzug für einen Stammkunden durch. Nach der Demontage werden die Küchenteile mittels Möbeldecken und Stretchfolien für den Transport vorbereitet. Anschließend wird die Küche am neuen Wohnort wieder aufgebaut, die Möbeldecken und Stretchfolien werden vom Tischler wieder zurückgenommen. Ist dies eine Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes oder „Transportschutz“? Falls, ja: wer ist Erstinverkehrbringer?
Antwort:
Die Möbeldecken und Folien werden in diesem Beispiel nicht an Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben im Sinne von § 3 Absatz 1 VerpackG. Insbesondere liegt auch kein Inverkehrbringen (Abgabe an Dritte) nach § 3 Absatz 9 VerpackG vor. Der Tischler wäre kein Hersteller nach dem VerpackG.
Frage:
Ein Tischlerbetrieb fertigt Labortische und liefert diese an einen Hersteller von optischen Geräten, der diese wiederum an gewerbliche Kunden weiterverkauft. Für die Lieferung der Tische baut der Schreiner wiederverwendbare Holzkisten. In diesen werden die Tische zum Auftraggeber transportiert und dort werden hochwertige optische Geräte dazu gepackt danach wird das „Gesamtpacket“ an den Optiker ausgeliefert. Ist dies eine Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes? Falls, ja: wer ist Erstinverkehrbringer?
Antwort:
Die wiederverwendbaren Holzkisten für Labortische mit optischen Geräten dürften systembeteiligungspflichtige Verpackungen nach VerpackG darstellen, da Augenoptiker vergleichbare Anfallstellen mit Mengenkriterium sind. Entsprechend heißt es im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zu medizinischen Geräten, Instrumenten: Verkaufsverpackungen und Versandverpackungen von medizinischen Geräten und Instrumenten aller Art sind systembeteiligungspflichtig, weil sie typischerweise in Privathaushalten und vergleichbaren Anfallstellen (im Sinne von § 3 Abs. 11 VerpackG) wie Krankenhäusern, Arztpraxen und Zahnärzten anfallen. Inverkehrbringer kann der Schreiner sein oder auch nach § 3 Absatz 9 VerpackG der Auftraggeber, wenn die Voraussetzungen diesbezüglich vorliegen. Ebenso könnte es sich um Mehrwegverpackungen handeln. Dafür müssten die strengen Voraussetzungen allerdings auch diesbezüglich vorliegen, tatsächliches Rücknahmesystem etc.
Frage:
Ein Tischler bekommt von seinem Lieferanten Kunststofffenster geliefert, die mit Styroporecken und Schrumpffolie verpackt sind. Er transportiert die Fenster im firmeneigenen Fahrzeug zum Privatkunden, baut die Fenster dort ein und nimmt die Verpackungsreste wieder mit zurück zum Betriebsstandort und entsorgt diese über den eigenen Entsorger. Ist hier eine Registrierungspflicht des Tischlers gegeben oder ist der Lieferant der Erstinverkehrbringer der Transportverpackung und somit registrierungspflichtig mit Systembeteiligungsnachweis?
Antwort:
Der Tischler wäre nur dann ausnahmsweise verpflichtet, wenn der Lieferant im Ausland sitzt und der Tischler zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, oder wenn die Verpackung der Fenster des Lieferanten ausschließlich mit seinem (des Tischlers) Namen und/oder seiner Marke gekennzeichnet ist. Es kommt nicht darauf an, wer die Verpackungen entsorgt.
Wenn der Lieferant die Fenster verpackt und an den Tischler abgegeben hat, ist er in der Regel der verpflichtete Hersteller, es sei denn, die Verpackung ist ausschließlich mit dem Namen und/oder der Marke des Tischlers gekennzeichnet (s.o.). Der Lieferant wäre auch dann nicht der verantwortliche Hersteller, wenn er die verpackten Fenster aus dem Ausland bezieht und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt. Für den verantwortlichen Hersteller besteht eine Registrierungspflicht für „Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht“, da es sich um nicht systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen handelt, nicht dagegen um Transportverpackungen. Schrumpffolie und Kantenschutz (incl. Styroporecken) sind im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen unter „Bauelemente: Fenster“ als (nicht systembeteiligungspflichtige) Verkaufsverpackungen aufgelistet.
Systembeteiligungsnachweise sind demnach nicht erforderlich, es bestehen die Rücknahme-, Informations- und Dokumentationspflichten nach § 15 VerpackG für den Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber.
Der Tischler muss sich vergewissern, dass der verantwortliche Hersteller registriert ist, da ansonsten ein Vertriebsverbot besteht.
Frage:
Ein Tischler produziert Ladeneinrichtungen für einen gewerblichen Kunden und verpackt diese Theken und Möbel (nicht zur Mitnahme geeignet) auf Transportpaletten und mit Schrumpffolie, Kantenschutz und Styroporecken. Er versendet die Möbel per Spedition über einen Dritten an den Kunden. Die Montage der Ladeneinrichtung erfolgt mit einem eigenem Montageteam, die die Verpackungsreste wieder mit zurücknehmen und über den eigenen Entsorger entsorgen. Handelt
es sich hierbei bereits um Transportverpackungen, die der Registrierungspflicht unterliegen?
Antwort:
Bei den Paletten handelt es sich um Transportverpackungen, wenn es Einweg-Paletten sind, ansonsten um Mehrweg-Verpackungen. Schrumpffolie und Kantenschutz (incl. Styroporecken) sind im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen unter „Gewerbemöbeln“ als (nicht systembeteiligungspflichtige) Verkaufsverpackungen aufgelistet. Seit dem 01.07.2022 unterliegen Hersteller, die Transportverpackungen und nicht systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen, der Registrierungspflicht.
Frage:
Ein Tischler A aus NRW hat 30 Hotelzimmer in Berlin eingerichtet und montiert. Nach drei Monaten reklamiert der Kunde zwei defekte Beistelltische. Der Tischler fertigt diese kleinen Beistelltische (sind zur Mitnahme geeignet, jedoch nicht auf Vorrat produziert und kundenspezifisch hergestellt), verpackt diese auf eine Palette und versendet diese per Spedition an das Hotel. Die Verpackung verbleibt beim Kunden. Handelt es sich hier um Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht?
Antwort:
Bei den Paletten handelt es sich um nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen, entweder in Form der Transportverpackung (Einweg-Palette) oder Mehrweg. Schrumpffolie und Kantenschutz (incl. Styroporecken) sind im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen unter „Gewerbemöbeln“ als (nicht systembeteiligungspflichtige) Verkaufsverpackungen aufgelistet.
Frage:
Ein Tischler hat für einen Privatkunden eine Küche gefertigt und diese mit Noppenfolie, Kantenschutz und Papier für den Transport gegen Beschädigung geschützt. Des Weiteren hat er von einem Lieferanten Küchengeräte (Herd, Spüle, Abzugshaube, etc.) geliefert bekommen. Diese werden in der Originalverpackung mit zur Montage beim Privatkunden im firmeneigenen Fahrzeug mitgenommen und anschließend wieder mit zurückgenommen und über den eigenen
Entsorger alles entsorgt. Handelt es sich hier insgesamt um Transportverpackungen die registrierungspflichtig sind?
Antwort:
Bei Noppenfolie, Kantenschutz und Papier handelt es sich um (nicht systembeteiligungspflichtige) Verkaufsverpackungen (siehe im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen unter „Küchenmöbel, nicht zur Mitnahme geeignet“). Seit dem 01.07.2022 unterliegen Hersteller, die nicht systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen, der Registrierungspflicht. Der Tischler wäre für die Originalverpackungen der Küchengeräte nur dann ausnahmsweise verpflichtet, wenn der Lieferant im Ausland sitzt und der Tischler zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, oder wenn die Verpackung des Lieferanten ausschließlich mit seinem (des Tischlers) Namen und/oder seiner Marke gekennzeichnet ist. Es kommt nicht darauf an, wer die Verpackungen entsorgt.
Datenschutz
Die Umsetzung und Beachtung der neuen Datenschutzregeln ist von großer Praxisrelevanz. Die nachfolgenden „Praxis Datenschutz“ sowie der sämtliche Themen umfassende Leitfaden bieten einen vertieften Überblick über die wichtigsten Aspekte des Datenschutzrecchts für die betriebliche Praxis.